AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Hayen Holding und Invest GmbH & Co KG

§1 – Geltungsbereich

1.1 Lieferungen und Leistungen von Hayen Holding und Invest GmbH & Co KG (im Weiteren auch Hayen Holding genannt) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Die Geschäftsbedingungen können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen von Hayen Holding bzw. durch den Hersteller ergänzt oder geändert werden.

1.3 Die den verwendeten Produkten beiliegenden Geschäftsbedingungen der Hersteller werden in die Überlassungsbedingungen für Produkte und Dienstleistungen von Hayen Holding mit einbezogen.

1.4 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zeitlich fortlaufend auch ohne zusätzliche und weitere Vereinbarungen.

1.5 Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Lizenz- Lieferantenbedingungen des Dienstleisters / Herstellers abweichende Bedingungen des Kunden oder Vertriebspartners haben keine Gültigkeit.

1.6 Die Auswahl der Liefergegenstände ist nicht Gegenstand des Liefervertrages. Sie können Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein, ohne den der Kunde die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Liefergegenstände, insbesondere der Software, und deren Eignung für die beabsichtigten Verwendungen und Anwendungen trägt. Die Software ist ablauffähig auf den von Hayen Holding ausdrücklich benannten Geräten. Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Software bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung. Darüber hinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. über Kompatibilität mit Geräten bzw. Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.

§2 – Zustandekommen des Vertrages

2.1 Die Beauftragung / Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Hayen Holding kann dieses Angebot nach ihrer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden.

2.2 Angebote von Hayen Holding sind unverbindlich.

2.3 Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, es sei denn, Hayen Holding bestätigt diese Eigenschaften ausdrücklich schriftlich als zugesichert. Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und Unterlagen behält sich Hayen Holding das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.4 Die Beschaffenheit der von Hayen Holding zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Unterlagen. Zur Beschaffenheit gehören nicht Eigenschaften, die aufgrund von Prospektmaterial oder Werbeaussagen erwartet werden können.

2.5 Es gelten die mit der Software ausgehändigten Lizenzbestimmungen der jeweiligen Softwarehersteller inklusive derer von Hayen Holding.

§3 – Rücktritt

3.1 Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten steht Hayen Holding ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, nach folgender Maßgabe:

Hayen Holding kann vom Vertrag zurücktreten, wenn

der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und sich die Angabe auf eine für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit bedeutungsvolle Tatsache bezieht oder
die Kreditwürdigkeit entfällt und der Kunde trotz Aufforderung zur Zahlung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist oder Hayen Holding infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl Hayen Holding alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen oder Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 4 Wochen vorliegt oder gemäß §6.2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§4 – Lieferungen und Leistungen

4.1 Hayen Holding behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und -leistungen vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von Hayen Holding für den Kunden zumutbar ist.

4.2 Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit Hayen Holding sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt. Höhere Gewalt oder bei von Hayen Holding oder deren Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, die von Hayen Holding oder deren Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern oder die Leistung zu erbringen, verändert die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Liefer- bzw. Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung zurücktreten unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung.

4.3 Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

4.4 Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Hayen Holding schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Übernahme des vom Verzug betroffenen Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt Hayen Holding in Verzug.

4.5 Ist Hayen Holding in Verzug, ist der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Vermögensschadens bei einfacher Fahrlässigkeit von SHayen Holding auf 5% des Preises bzw. der Vergütung des Liefer- bzw. Leistungsteils beschränkt, der wegen des Verzugs nicht oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, höchstens EUR 75.000,00.

4.6 Bei Unterstützungsleistungen von Hayen Holding ist Hayen Holding nur für die Unterstützungsleistung und der Kunde für das Gesamtergebnis verantwortlich.

4.7 Hayen Holding kann seine Leistungen durch Dritte ohne eine vorherige Zustimmung des Kunden erbringen lassen. Hayen Holding stellt sicher, dass zwischen Hayen Holding und Kunden getroffene Vertraulichkeitsvereinbarungen Dritten bzw. Subkontraktoren bekannt sind und verpflichtet diese zur Einhaltung.

§5 – Mitwirkung des Kunden

5.1 Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation und Nutzung einer Software und zur Umsetzung der vereinbarten Dienstleistung, lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen von Hayen Holding durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Lieferung bzw. Leistung gemäß der zwischen dem Kunden und von Hayen Holding neu zu treffenden Vereinbarung.

5.2 Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

5.3 Auf Anforderung von Hayen Holding stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten trägt der Kunde.

5.4 Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht Hayen Holding Zugang zum Liefergegenstand und damit verbundenen Informationen mittels Datenfernübertragung oder Internet, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

§6 – Übergabe

6.1 Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist Hayen Holding berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6.2 Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist.

6.3 Verlangt Hayen Holding Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Preises der Liefergegenstände bzw. der Leistung. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Hayen Holding einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

6.4 Hayen Holding kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die sie für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände machen musste.

§7 – Gefahrübergang

7.1 Hayen Holding stellt eine vertragsgemäße erbrachte Dienstleistung (erstellte Software und/oder Hardware- bzw. Software-Installation) durch unverzügliche Anzeige gegenüber dem Kunden zur Abnahme bereit.

7.2 Die Lieferung der Dienstleistung steht der Anzeige gleich.

7.3 Nimmt der Kunde nach Bereitstellung der Dienstleistung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung das Werk nicht ab, so gilt die Dienstleistung eine Woche nach Bereitstellung als abgenommen. Eine Nutzung der Dienstleistung durch den Kunden, gleichgültig ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich.

§8 – Preise, Zahlungsbedingungen

8.1 Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Angebot, Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste der Hayen Holding. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz der Firma Hayen Holding. Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Anfahrt, Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu. In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

8.2 Die Rechnungen von Hayen Holding sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Ausstellung ohne Abzug zu zahlen. Teilleistungen werden jeweils zum Monatsende nach ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt.

8.3 Alle Forderungen von Hayen Holding werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder von Hayen Holding eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird.

8.4 Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn Hayen Holding eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

8.5 Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen von Hayen Holding nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

8.6 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten von Hayen Holding – einschließlich etwaiger Rechtsanwaltsgebühren – die Hayen Holding durch den Zahlungsverzug des Vertragspartners oder dadurch entstehen, dass dieser seinen Verpflichtungen trotz Mahnung von Hayen Holding schuldhaft nicht nachkommt, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die außergerichtlichen Inkassokosten von Hayen Holding werden auf mindestens 15% des Grundbetrags der Forderung angesetzt.

8.7 Bei Absage eines Termins gilt: Eine Stornierung eines gebuchten Termins ist bis 5 Werktage vor zu Stande kommen möglich. Bie nach Ablauf der Frist kundenseitig abgesagten Terminen, fallen 50% des vereinbarten Tagessatzes an, falls Hayen Holding die anderweitige Kompensation des Termins nicht gelingt.

§9 – Ansprüche und Verjährung von Mängel

9.1 Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Hayen Holding übernimmt keine Gewähr, dass Programmfunktionen der vom Kunden oder Hayen Holding ausgewählten Software seinen Anforderungen genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl (Soft- und/oder Hardware) zusammenarbeiten.

9.2 Jegliche Mängelansprüche entfallen, sofern ein etwaiger Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von Hayen Holding Produkte oder Ergebnisse verändert, unsachgemäß benutzt, falsch und ohne Rücksprache interpretiert oder repariert hat oder Produkte nicht den Hayen Holding bzw. den Hersteller-Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Die Mängelansprüche umfassen nicht die Behebung von Mängeln, die darauf beruhen, dass andere Komponenten der Kundensystemumgebung nicht in der Lage sind, Daten fehlerfrei zu verarbeiten.

9.3 Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist Hayen Holding berechtigt, die Hayen Holding entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu bekommen.

§10 – Herstellergarantien von Dritten

10.1 Ist Hayen Holding nicht Hersteller eines Liefergegenstandes steht Hayen Holding nicht für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers ein.

§ 11 – Mängelhaftung

11.1 Hayen Holding haftet weiter für Garantien, die schriftlich von Hayen Holding abgegeben wurden. Diese Haftung besteht nur für solche Schäden, vor denen die Garantie schützen sollte.

11.2 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Hayen Holding nur bei einer den Vertragszweck gefährdeten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Hayen Holding, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. In diesem Fall ist der Schadenersatz dem Grund und der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt Hayen Holding bei Vertragsabschluss nach den Hayen Holding damals bekannte Umstände vernünftigerweise vorhersehen konnte. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, ist durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der Vergütung und der Schadenshöhe, begrenzt.

11.3 Die Haftung ist – außer bei Vorsatz – in jedem Fall auf den Betrag der Deckungssumme der von Hayen Holding abgeschlossenen Vermögens- und Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Versicherungsgrenzen können weiterhin im Einzelnen per Angebot geregelt werden. Die jeweils geltenden Versicherungsobergrenzen werden auf Anfrage während der Projektanbahnung auf Anfrage ausgehändigt und gelten während der Projektdurchführung.

11.4 Hayen Holding haftet nicht für Verzug oder Pflichtverletzungen, wenn Ursachen vorliegen, die Hayen Holding mit vertretbarem Aufwand nicht beeinflussen kann.

11.5 Für konkurrierenden deliktische Ansprüche gelten die Regelungen dieser Ziffer entsprechend. Eine weitergehende Haftung von Hayen Holding ist ausgeschlossen.

§ 12 – Verwendung Corporate Branding in Referenzlisten

12.1 Die Verwendung von Firmennamen, Logos und typischerweise verwendeten Schriftarten der Hayen Holding ist nur nach schriftlicher Rücksprache mit der Hayen Holding gestattet.

12.2 Wenn nicht explizit bei Vertragsschluss, z.B. im Rahmen der Auftragsbestätigung, anders gewünscht, wird der Hayen Holding die Verwendung der Kundendaten als öffentliche Referenz und auf Referenzlisten gestattet. Darunter fallen Firmennamen und die typischerweise verwendeten Schriftzüge und Grafiken des Kunden (Corporate Branding), wie z.B. das (öffentlich bekannte) Firmenlogo. Die Verwendung erfolgt, nach einer Frist von 4 Wochen, in Präsentationen, auf dem Internetauftritt der Hayen Holding, sowie ggf. in gedrucktem Werbematerial.

12.2.1 Die Verwendung kann bis 4 Wochen nach Beginn des ersten Rechtsgeschäfts mit der Hayen Holding widerrufen und jederzeit durch den Kunden wieder erteilt werden. Die Wiedererteilung geschieht fristlos.

§ 13 – Verwendung von Inhalten der Hayen Holding Internetpräsenz und anderen Werbemitteln

13.1 Die Verwendung von Inhalten der Hayen Holding Internetpräsenz und anderen Werbemitteln ist schriftlich durch die Hayen Holding zu genehmigen.

13.2 Bei Verwendung von Inhalten (Grafiken und Texten) aus Werbemitteln und Internetpräsenz der Hayen Holding sind diese als solche per Herkunftsangabe zu Kennzeichnen. Dabei ist deutlich lesbar auf das Original zu verweisen; Gängige Zitierregeln sind anzuwenden.

§ 14 – Abwerbeverbot

14.1 Mitarbeiter der Hayen Holding dürfen während der Zusammenarbeit und ein Jahr darüber hinaus ohne Genehmigung nicht abgeworben werden, noch dürfen Versuche unternommen werden, die das klare Ziel einer Abwerbung verfolgen.

14.2 Mitarbeiter der Hayen Holding dürfen nicht mit dem Ziel (direkt) Kontaktiert werden, Geschäftstätigkeiten an der Hayen Holding vorbei mit diesen Mitarbeiter herbeizuführen oder vorzunehmen. Als Geschäftstätigkeiten verstehen sich alle Waren und Dienstleistungen, für die Entgelte direkt oder indirekt (z.B. Provisionsgeschäft und Vermittlung Dritter) gezahlt werden.

§ 15 – Salvatorische Klausel

15.1 Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

15.2 Sollten fehlende oder unwirksame Bestimmungen enthalten sein, verpflichten sich Kunde und Hayen Holding eine Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung, dem ursprünglichen Sinn nach, am nächsten kommt.

§ 16 – Allgemeine Bestimmungen

16.1 Erfüllungsort ist 48341 Altenberge.

16.2 Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von Hayen Holding und Invest GmbH & Co KG übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.

16.3 Der Kunde hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens Hayen Holding und Invest GmbH & Co KG unverzüglich anzuzeigen.

16.4 Der Kunde willigt der Speicherung und Verarbeitung der im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekanntgewordenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ein, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.

Stand: 01.05.2020